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Infos Kindesentzug              Was tun bei Kindesentzug

 

Kindesentzug, Kindesmitnahme, Kindesentführung

Kindesentzug, Kindesentführung oder Kindesmitnahme, wie es im allgemeinen genannt wird, ist juristisch ein Vergehen nach §235 Strafgesetzbuch. Kommt eine Gefährdung des Opfers hinzu, wird es zu einem Verbrechen. Die deutsche Rechtsprechung unterscheidet u.a zwischen den Begriffen Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug. Umgangssprachlich finden wir i.d.R. alle Begriffe meist im Zusammenhang mit einem Kindesentzug durch einen Elternteil, welcher aus familiären, privaten, oft auch aus religiösen Gründen das gemeinsame Kind ins Ausland verbringt. Die Kindesentführung stellt i.d.R. eine Kindesmitnahme durch einen fremden Täter dar. Ein Kindesentzug oder eine Kindesmitnahme fallen jedoch unter den Oberbegriff Entführung. Unterschieden wird hierbei meistens jedoch in der unterschiedlichen Strafzumessung.

Ein Kindesentzug oder eine Kindesmitnahme ist zuerst einmal eine Sorgerechtsverletzung, bzw. eine Verletzung des Umgangsrechts. Dies trifft zu, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils aus dessen Einflussbereich bringt und/oder den Umgang mit dem Kind verhindert. Irrelevant bleibt hierbei die Dauer des Kindesentzug, so dass einige Minuten hierfür schon ausreichend sein können.

Entscheidend ist jedoch nicht immer das Sorgerecht sondern in erster Linie das Aufenthaltsbestimmungsrecht!

Verfügen beide Elternteile über das Sorge-und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind auch beide Elternteile entscheidungsberechtigt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist - aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil - nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm oder ihr lebt. Das Sorgerecht schließt nicht automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit ein.

Findet ein Kindesentzug oder eine Kindesentführung durch den Aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteil statt, muss hierbei nicht immer ein Verstoß gegen §235 StGB vorliegen, insbesonders dann nicht, wenn dem anderen Elternteil der Umgang ermöglicht bleibt. Mittlerweile urteilen Gerichte bei der Strafzumessung im Rahmen eines internationalen Kindesentzuges schon so, dass der ?Täter“ nicht, oder nur gering verurteilt wird, wenn er dem anderen Elternteil die reelle Möglichkeit geboten hat, dass entzogene Kind im Ausland zu besuchen.

Was also bleibt ist das Umgangsrecht, im allgemeinen auch Besuchsrecht genannt. Geregelt wird dies durch das Kindschaftsrecht im BGB (bürgerliches Gesetzbuch).  §1684 I BGB regelt hierzu völlig deutlich: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."

Kindesentzug ist ein Antragsdelikt!

Kindesentzug ist ein Antragsdelikt und muss vom Betroffenen Elternteil selbst eine Strafverfolgung eingeleitet werden muss. Dies geschieht in aller Regel bei der für Sie zuständigen Polizeidienststelle in der Form einer Strafanzeige und eines Strafantrags.

Strafantrag und Strafanzeige müssen innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat gestellt werden.

Kindesentzug und Binationale Lebensgemeinschaften

In binationalen Lebensgemeinschaften wurden leider die Drohung einer internationalen Kindesentführung oder internationalen Kindesmitnahme zu einem gängigen Mittel, oftmals bei Familienstreitigkeiten Krisen und Scheidungen. Gerne wird versucht über Drohungen und Druck in Bezug auf das gemeinsame Kind eine Trennung zu verhindern oder eigene Forderungen durchzusetzen. In bestimmten Kulturkreisen spielen hierbei auch Ehre und Gesichtsverlust eine große Rolle, so dass eine Trennung im Umfeld des ausländischen Partners noch akzeptiert wird, eine Überlassung des Kindes jedoch an den in Deutschland lebenden Partner nicht mehr als akzeptabel angesehen wird. Hierbei wird gerne der Grund vorgeschoben, dass die Entwicklung des Kindes in der westlichen Kultur, sich negativ auf die Weiterentwicklung des Kindes auswirkt.

Viele ausländische Lebenspartner werden auch von der Angst geprägt, dass sie im Falle einer Trennung keinen Zugang mehr zu ihrem Kind bekommen, da davon ausgegangen wird, dass deutsche Gerichte das Sorge- sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem deutschen Lebenspartner zusprechen.

Vermehrt finden derzeit aber auch internationale Kindesentführungen ohne jegliche vorherige Warnung oder Drohung statt. Der entführende Elternteil versucht Streitigkeiten zu vermeiden und verhält sich nach außen hin völlig normal, während er den Plan für den internationalen Kindesentzug minutiös ausarbeitet. Von daher ist es wichtig auf kleinste Veränderungen im familiären Bereich, welche auf einen Kindesentzug hindeuten können, sehr ernst zu nehmen. Siehe hierzu auch Prävention Kindesentzug.

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Was tun bei Kindesentzug.

Hierbei muss klar unterschieden werden, ob ihr Kind in einen Vertragsstaat des Haager Abkommen  oder in ein Land entführt wurde, welches dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat.

Allgemeine Informationen zu Kindesentzug und Kindesentführung:

Unsere Erfahrung zeigt, dass die deutschen Behörden sehr zögerlich mit dem Thema Kindesentzug oder Kindesentführung umgehen. Oft werden die Fälle nach kurzer Zeit eingestellt, mit der Begründung, dass Kind hat sich in seiner neuen Heimat sicherlich ein neues soziales Umfeld geschaffen, aus welchem es herauszuholen nicht sinnvoll wäre. Sehr  schwer ist es auch  einen internationalen Haftbefehl zu erlangen.  Nach einem vollendeten Kindesentzug stehen Ihnen trotz allem  rechtliche Schritte zu. Hierzu zählt natürlich auch die Stellung eines Strafantrages und einer Strafanzeige nach §235 StGB evtl. in Verbindung mit einem zu erlassenden Haftbefehl. Da ein solcher Schritt erfahrungsgemäß in einigen Fällen die Situation verschlimmern kann, sollte daher zuerst innerhalb der Familie versucht werden eine Lösung zu finden. Oft sind mit einer Kindesentführung, vor allem mit einer internationalen Kindesentführung Forderungen oder Ziele des Entführers verbunden, welche es zuerst abzuwägen und zu prüfen gilt.

Möglichkeiten zur Unterstützung durch die deutschen Auslandvertretungen wie Botschaften und Konsulate sind sehr begrenzt, bis nahezu nicht vorhanden wenn der Kindesentzug in ein Land vollzogen wurde, dessen Staatsangehörigkeit die Kinderhaben, in welchem sie sich aufhalten. Der dortige Staat sieht die Kinder dann alleine als deren eigene Staatsangehörige an und behandelt diese auch so. Eine zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit ist hierbei völlig belanglos. Einen solchen Anspruch erhebt im Übrigen nahezu jeder Staat für sich, so auch Deutschland.

Zu beachten ist hierbei auch, dass es für einen ausländischen Staatsbürger ein Einfaches ist, die Staatsangehörigkeit für die Kinder, auch ohne Zustimmung der Mutter/Vater in dessen Heimatland zu beantragen.

Dies gilt vor allem für islamische Länder, in denen sich entzogene Kinder aufhalten.

Islamische Staaten weisen die Verantwortung für Kinder den Vätern zu, die laut Rechtsprechung und Praxis in diesen Staaten dann auch alleine über die Kinder bestimmen können. Hierzu zählt selbstverständlich auch das Recht zur Aufenthaltsbestimmung. Die Aussichten einer Mutter, in einem islamischen Staat das Sorgerecht zu erstreiten sind meist gering, insbesondere dann, wenn sie keine Muslimin ist. Selbst ein in einem islamischen Land gewonnenes Sorgerechtsverfahren berechtigt die Mutter lediglich zur Ausführung der Sorge in dem entsprechenden Land. Eine Ausreise nach Deutschland ist hierbei nicht möglich, solange der Kindsvater dieser nicht zustimmt.

 

Entführung in einen Vertragsstaat des Haager Abkommen oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)

Die Bundesrepublik Deutschland ist Unterzeichner des Haager Abkommen (HKÜ) oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommen.

Das im Falle einer Kindesentführung oder eines internationalen Kindesentzugs am häufigsten verwendete Verfahren, ist das HKÜ-Verfahren. Hierbei  handelt es sich um rein ein zivilrechtliches Verfahren und bedarf zuvor einer  Strafanzeige wegen ?Entziehung Minderjähriger“. Bitte beachten Sie hierbei jedoch, dass ihnen im Fall eines eingeleiteten HKÜ-Verfahrens  eine gütliche außergerichtliche Einigung im Rahmen eine Mediation nicht mehr möglich ist. Allerdings ist es möglich die Strafanzeige und das HKÜ-Verfahren zurück zu ziehen. Dieser Schritt sollte jedoch ausschließlich dann vollzogen werden, wenn eine Einigung der Elternteile zu 100% herbeigeführt und geregelt ist. Ein neues HKÜ-Verfahren wird i.d.R. dann nicht mehr möglich sein.  Ansprechpartner für das HKÜ in Deutschland:

Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz.
53094 Bonn
Tel.: 0228-410-40
Fax.: 0228-410-5050

Kindesentführung in einen Nichtvertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens

Die rechtlichen Möglichkeiten bei einer Entführung in einen Nichtvertragsstaat sind sehr beschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland keine rechtlichen Möglichkeiten hat bei der Regierung des betroffenen Staates eine Herausgabe des Kindes zu verlangen. Bei einem internationalen Kindesentzug außerhalb der o.g. Vertragsstaaten ist es daher unabdingbar sehr viel Eigenleistung aufzubringen.

Da die Informationen für eine Kindesrückführung aus einem Nicht-Vertragsstaat nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verweisen wir hierzu auf unser Forum.

Viele hilfreiche Tips erhalten sie von anderen Betroffenen im geschützten Bereich unseres Forums.

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