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Prävention, Kindesentzug und Kindesentführung erkennen und verhindern.

Aufgrund mehrjähriger Erfahrung im Bereich des Kindesentzuges, Kindesentführung und der internationalen Kindesrückführung kristallisierte sich im Laufe der Jahre und durch unzählige Gespräche mit Betroffenen ein “Schema” der Kindesentführer heraus, welches uns die Möglichkeit gibt, einige “Anzeichen” für einen bevorstehenden Kindesentzug ins Ausland im Vorfeld zu erkennen. Unten stehende Auflistung soll Ihnen hierzu eine Hilfe sein, kann Ihnen jedoch keinen sicheren Schutz bieten.

Sollten Sie die konkrete Vermutung oder den begründeten Verdacht haben, dass Ihr Kind vom anderen Elternteil oder von dessen Bekannten oder Angehörigen ins Ausland entführt oder dort ohne Ihr Einverständnis zurückbehalten werden soll, nehmen Sie diese Anzeichen sehr ernst.

Die Gefahr eines internationalen Kindesentzug ist grundsätzlich ernst zu nehmen so dass ein frühzeitiges handeln oder eingreifen möglich ist. Dies gilt insbesonders, wenn sich ein internationaler Kindesentzug oder eine internationale Kindesentführung außerhalb eines Vertragsstaates des Haager Abkommen abzeichnet. Hierbei sind, wie an anderer Stelle beschrieben, die rechtlichen Möglichkeiten einer Kindesrückführung sehr begrenzt.

Bessere Chancen auf eine internationale Kindesrückführung ergeben sich bei einer Kindesentführung ins Ausland, welches dem Haager Abkommen beigetreten ist. Eine Kindesrückführung oder ein Rückführungsverfahren kann unter Umständen sehr viel Zeitaufwand und einen hohen finanziellen Aufwand mit sich führen, ganz abzusehen von der gesundheitlichen und seelischen Belastung für den von der internationalen Kindesentführung betroffenen Elternteil. Hierbei darf natürlich nicht die Belastung des entzogenen Kindes außer Acht gelassen werden, welche sehr oft eine soziale Verschlechterung mit sich führt.

So stark die Anzeichen für einen bevorstehenden Kindesentzug ins Ausland auch sein mögen, so bleibt es trotzdem immer noch sehr schwer, diesen mit rechtlichen Mitteln zu verhindern. Dies resultiert daraus, dass grundsätzlich erst einmal beide Elternteile das Recht auf einen regelmäßigen Kontakt mit dem Kind haben, unabhängig vom Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Schließlich bleibt immer das Besuchsrecht und/oder das Umgangsrecht welches in den aller seltensten Fällen durch ein Gericht einseitig geregelt wird. Meistens wird hier zum Kindeswohl entschieden, welches für die weitere persönliche Entwicklung ein Anrecht auf beide Eltern ergibt. Eine Verweigerung dessen wird hingegen als schädlich für das Kind gewertet. Erfahrungsgemäß wird demnach auch von den Gerichten in diese Richtung geurteilt, so dass die Angst vor einer Entführung als taktisches “Spiel“ angesehen wird, welchem wenig Glauben beigewohnt wird. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang immer das BGB ᄃ1684 I, das Recht zum Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen.

Vor einer Kindesentführung wird die Absicht derer häufig durch einen Elternteil unterschwellig angedeutet oder gar ausdrücklich erklärt oder sogar damit gedroht. Erhärten sich die Anzeichen für einen internationalen Kindesentzug oder eine Kindesentführung ins Ausland beachten bitte nachfolgende Punkte:

  • Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren.
  • Einer Eintragung in den Pass des verdächtigen Elternteils widersprechen.
  • Darauf achten, ob das Kind plötzlich nicht verhältnismäßige Impfungen erhält oder erhalten soll.
  • Reisebüros in der Nähe, oder “Stammreisebüro” mit der Bitte um entsprechende Meldung informieren.
  • Beantragung des Sorgerechts zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrecht beim zuständigen Familiengericht.
  • Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden beantragen, um die Ausreise zu verhindern. Hierzu müssen sie jedoch über das gerichtlich zugesprochene Sorgerecht oder zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht verfügen. Dieser Beschluss sollte ausdrücklich die Bitte der Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden enthalten. Siehe auch das INPOL-Verzeichnis.
  • Kindergarten und Schulen über die Situation informieren und um erhöhte Aufmerksamkeit bitten. darauf hinweisen, dass das Kind nur von ihnen persönlich oder durch bevollmächtigte abgeholt werden darf.
  • Die Botschaft des Heimatlandes des drohenden Elternteils informieren, mit der Bitte, den Kindern keine Pässe auszustellen.
  • Da immer wieder Kindesentführungen während der Ausübung des Besuchsrechts vollzogen werden, kann beim zuständigen Familiengericht, bei begründetem Verdacht ein “eingeschränktes“ oder begleitetes Besuchsrecht beantragt werden.
  • Da nicht alle Präventionsmaßnahmen zur Vorbeugung einer Kindesentführung oder eines Kindesentzug für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, können Sie hierzu auch in unserem gesicherten Forum Infos erhalten und Tipps austauschen.
  • DAS INPOL-VERZEICHNIS

Das Inpol-Verzeichnis ist ein Fahndungscomputer der Bundespolizei. Hier können auf richterliche Anordnung hin, Daten von Kindern aufgenommen werden, die von Kindesentführung ins Ausland bedroht sind.

Für die Ausschreibung gibt es 3 Möglichkeiten:

Die geschützte Ausschreibung, bei der nur die Bundespolizei (ehemals Grenzschutz) Zugriff auf die Daten hat und in die auch die Daten des mutmaßlichen Täters aufgenommen werden können,

Die offene Ausschreibung, bei der darüber hinaus auch die bundesdeutsche Polizei Zugriff hat und in die nur die Daten des Kindes aufgenommen werden und

Offene Ausschreibung in Verbindung mit dem Schengen Informationssystem (SIS), bei dem alle Grenzschutzbehörden der Schengenstaaten Zugriff haben. Auch hier werden zunächst nur die Daten des Kindes aufgenommen.

      Ansprechpartner:

  • Bundespolizeidirektion Potsdam
  • Heinrich-Mann-Allee 10
  • 14473 Potsdam
  • Tel.:0331 97997–0
  • Internet:www.bundespolizei.de
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Weitere Infos zum Kindesentzug, Kindesentziehung, Kindesmitnahme und Kindesrückführung unter:

www.kindesentzug24.com

 

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