Kindesrückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ)
DDas HKÜ-Verfahren (Haager Kindesentführungsübereinkommen) wurde geschaffen um Kinder zum einem, vor einen Verbringen ins Ausland und dortigen Zurückhaltens zu schützen, zum anderen um widerrechtlich in einen Vertragsstaat des HKÜ entzogenen Kindes vereinfacht zurückzuführen. Weiterhin soll hierdurch unterbunden werden, dass der entführende Elternteil eine ausländische Entscheidung zum Sorgerecht, ohne Wissen des anderen im Ausland rechtswirksam erwirken kann.
Das HKÜ sieht demnach durch den Vertragsstaat auch keine Prüfung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung in Bezug auf z.B. korrekte Kinderbetreuung etc. vor. Eine solche wird durch den Antragsstaat vorausgesetzt. Dennoch gibt es auch beim HKÜ-Verfahren Versagungsgründe. Auch wird ausdrücklich festgelegt, dass eine auf Grundlage des HKÜ getroffene Entscheidung zur Rückführung in einen anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung gewertet werden kann.
Wie beantrage ich ein HKÜ-Verfahren?
Ein Antrag auf Rückführung eines in einen anderen Vertragsstaat entführten Kindes nach Deutschland kann normalerweise selbst gestellt werden. Aufgrund der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Ausführung des Antrages auf Rückführung, empfehlen wir jedoch das hinzuziehen eines Rechtsanwaltes.
Für Deutschland ist ein Antrag auf Kindesrückführung an die Zentrale Behörde zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare in verschiedenen Sprachen finden Sie hier. Weiterhin erhalten Sie die Antragsformulare bei den Zentralen Behörde telefonisch oder per Email.
Welche Voraussetzungen müssen für ein HKÜ Verfahren erfüllt sein?
Nachfolgende grundlegende Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Kindesrückführung nach HKÜ erfüllt sein.
- Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ).
- Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a HKÜ).
- Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise, persönliche Kontakte.
- Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtsstaat in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ.
Wann muss der Antrag zur Kindesrückführung gestellt werden?
Der Faktor Zeit ist ein wesentlicher Bestandteil um ein erfolgreiches Rückführungsverfahren nach HKÜ zu bestreiten. Immer wieder gibt es Fälle, wo durch den Zufluchtsstaat die Rückführung nach Artikel 12 Abs. 2 HKÜ ablehnt. Der Versagungsgrund hierfür ist, dass sich das Kind mittlerweile an seinem neuen Lebensmittelpunkt eingewöhnt hat und eine Kindesrückführung somit nicht mehr im Interesse des Kindeswohles ist. Eine gerne gewählte „Ausrede“ im HKÜ-Verfahren um eine Rückführung zu verhindern.
Das HKÜ gibt zwar an, dass dieser Umstand erst nach ca. 12 Monaten eintritt, jedoch werden uns immer wieder Fälle bekannt, wo ausländische Gerichte schon früher eine Rückführung unter diesem Gesichtspunkt verweigern. Meist genügt hierbei der Nachweis zur Eingewöhnung des Kindes, z.B. durch einen Schulbesuch und einen bestehenden Freundeskreis.
Dies bedeutet also, der Antrag muss so schnell wie möglich gestellt werden. Offiziell heißt es, spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten. Wie erwähnt, ist es aber nicht ratsam, sich auf diese 12 Monatsfrist zu verlassen.
Der in Deutschland zurückgebliebene Elternteil ist nicht verpflichtet, das Rückführungsverfahren über die Zentrale Behörde in Deutschland zu stellen, sondern hat auch die Möglichkeit dies im Zufluchtsstaat selbst und direkt zu tun. Wir raten hiervon jedoch dringend ab.
Wie lange dauert eine Rückführung nach HKÜ?
Nach Antragstellung zur Kindesrückführung bei der Zentralen Behörde, wird durch diese geprüft, ob sie Mindestvorraussetzungen für den Antrag erfüllt sind. Nach entsprechender Übersetzung des Antrags, wird dieser an die Zentrale Behörde des Vertragsstaates weitergereicht in welchem sich das Kind befindet. Ab hier ist der ersuchte Vertragsstaat für die Dauer der Rückführung verantwortlich, wobei das HKÜ nach Artikel 11 Abs. 1 HKÜ eine zügige Erledigung verlangt. Konkreter werden hier Artikeln 2 und Artikel 11 HKÜ. Diese geben an, dass die mit dem Rückführungsverfahren befassten Gerichte der Vertragsstaaten gehalten sind, das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Das HKÜ geht von einer Dauer des Gerichtsverfahrens von nicht mehr als sechs Wochen aus, Artikel 11 Abs. 2 HKÜ. Zu beachten ist hierbei, dass das Gerichtsverfahren nicht länger als 6 Wochen gehen soll und nicht der gesamte Ablauf der Kindesrückführung, von der Antragstellung bis zur Rückführung selbst.
Versagungsgründe zur Kindesrückführung:
Das HKÜ hat auch natürlich auch Versagungsgründe zur Rückführung eines Kindes. Diese sind wie folgt festgelegt:
Ein Versagungsgrund besteht wenn:
- der zurückgebliebene Elternteil zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringen bzw. Zurückhaltens kein Sorgerecht oder Mitsorgerecht, Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ, hatte,
- der zurückgebliebene Elternteil sein Sorgerecht zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückhaltens nicht tatsächlich ausgeübt hat, Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ,
- bis zum Eingang des Antrags bei Gericht mehr als ein Jahr verstrichen ist und das Kind sich in die neue Umgebung eingelebt hat, Artikel 12 Abs. 2 HKÜ
- der zurückgebliebene Elternteil dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich gebilligt hat, Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ,
- das einsichtsfähige Kind sich der Rückkehr ernsthaft widersetzt, Artikel 13 Abs. 2 HKÜ,
- die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte, Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ.
- Zwischen EU-Mitgliedstaaten darf die Rückführung jedoch nicht verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Vorkehrungen getroffen sind, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten, Artikel 11 Abs. 4 der Brüssel II a-Verordnung.
Zentrale Behörden zur Antragstellung des HKÜ und Antragsformulare.
Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz. für Deutschland
53094 Bonn
Tel.: 0228-410-40
Fax.: 0228-410-5050
Bundesministerium für Justiz (Abteilung I 10,)
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Bundesamt für Justiz
Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen
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