Franzose soll ausgeliefert werden
Mehrfache Kindesentführung in Deutschland
Colmar (RPO). Im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Entführung Minderjähriger bei Sorgerechtsstreitigkeiten soll ein Franzose zuerst nach Italien und dann nach Deutschland ausgeliefert werden. Dies entschied das Landgericht im elsässischen Colmar.
Es gab damit Anträgen der Staatsanwaltschaften in Mailand und München statt. Der Anwalt des 52 Jahre alten Olivier Karrer kündigte umgehend Rechtsmittel gegen die Entscheidung an.
Die deutsche Justiz wirft Karrer vor, in mehrere Fälle von Kindesentführungen durch einen Elternteil bei Sorgerechtsstreitigkeiten in Deutschland verwickelt zu sein. In Italien wird er als mutmaßlicher Komplize einer Mutter gesucht, die nach der Trennung von ihrem deutschen Mann ihre beiden Kinder in Bayern entführen und nach Italien bringen ließ.
Karrer war vergangene Woche aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Straßburg festgenommen worden. Der Franzose hatte nach der Scheidung von seiner deutschen Frau selbst vergeblich zwölf Jahre lang um ein Umgangsrecht mit seinem Sohn gekämpft. Er gründete einen Verband europäischer Eltern, der die deutsche Praxis des Sorge- und Umgangsrechts anprangert. Die Vereinigung wirft den deutschen Behörden vor, systematisch die ausländischen Elternteile zu benachteiligen.
Bei der Anhörung in Colmar sagte Karrer, er wolle sich in Frankreich vor Gericht verantworten. Weder in Italien noch in Deutschland habe er eine Chance, angehört zu werden. Sein Anwalt sagte, sein Klient werde in Deutschland und Italien wegen “seiner politischen Meinung” verfolgt. Nach der Verhandlung sagte Karrer, der mit Handschellen abgeführt wurde, er solle offenbar “zum Schweigen gebracht” werden.
Nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft Mailand half der Franzose der Italienerin Marinella Colombo, ihre Kinder zu entführen, für die der deutsche Vater das Sorgerecht hatte. Dafür soll er 10.000 Euro erhalten haben, was Karrer bestreitet. Colombo wurde in Italien wegen Kindesentführung zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Fall der Italienerin, die bei der Anhörung in Colmar anwesend war, hatte in Deutschland und Italien für Wirbel gesorgt. Eine Klage der Frau ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Im Januar hatte sich der Petitionsausschuss des Europaparlaments mit dem Vorgehen der deutschen Behörden bei binationalen Sorgerechtsstreitigkeiten befasst. Dem Ausschuss liegen mehr als hundert 120 Beschwerden vor, die vor allem die Rolle der Jugendämter bei Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht kritisieren.

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simsalabim006 vom 22. Juli 2012 um 12:48
Auszug zu § 235 StGB
…
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Die Verjährungsfrist sind nicht 5, sondern 10 Jahre und diese können auch wiederum verlängert werden.
Aus dem Blickwinkel der Verjährung betrachtet:
„Die Entziehung Minderjähriger verjährt nach 5 Jahren, es gibt aber weitere Entführungsdelikte: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), Geiselnahme
(§ 239b StGB) und Verschleppung (§ 234a StGB) verjähren nach 20 Jahren, Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) nach 5 Jahren, bzw bei Spezialfällen früher oder später, die Höchststrafen sind aber direkt in den Paragraphen nachzulesen und die dazugehörigen Verjährungsfristen in § 78 StGB.“
Kindesentführung (Entziehung Minderjähriger) ist ein Antragsdelikt, das durch Strafantrag der/s Geschädigten verfolgt wird.
Hinzu kommt großes Kino: Bildung krimineller Vereinigungen – http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html in Tateinheit des obigen.
Mit großer Sorge blicke ich jetzt auf die Entführung der Kinder im Fall Joumana Gebara und das Buch von Dr. K. J. darüber. Ihr Neues könnte den Titel haben: Zeugin der Anklage, wenn es den Film mit Marlene Dietrich nicht schon gäbe.
Die Entziehung Minderjähriger entfällt hier, da dies in aller Regel ein Straftatbestand zwischen Elternteilen ist.(Grob ausgedrückt) .
Was bleiben könnte, wäre die Beihilfe zum Kindesentzug. Entscheidend für die Anklage und entsprechend für die Anlkagepunkte wird grundlegend sein, ob man nachweisen kann, dass er Geld dafür genommen hat.
Beihilfe: mit gefangen – mit gehangen.
„Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
… das Opfer durch die Tat …. oder einer erheblichen Schädigung der … oder seelischen Entwicklung bringt oder die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern…“
Die –beiden- Kinder von M.C. und T.R. mußten in Folge der langen Zeit der Entführung ca. 1-2 Jahre zurückgeschult werden. Das wird als Schädigung der seelischen Entwicklung ausgelegt werden. Die Tat ist ja ein Dauerdelikt und endet erst mit der Rückführung.
http://dejure.org/gesetze/StGB/235.html
Die dt. Gesetze greifen aber erst einmal nicht, denn soweit bekannt, wird O.K. zuerst an Italien (Mailand) ausgeliefert und nach dortiger Haftzeit nach Deutschland (München).
http://www.leparisien.fr/flash-actualite-monde/enlevement-d-enfants-de-couples-divorces-quatre-arrestations-en-italie-18-07-2012-2094479.php
Danach wurden vier Personen verhaftet. O.K., eine Deutsche, ein Deutscher und ein Amerikaner. Alle vier werden in dem Artikel mit vollen Namen genannt.
Es wird in 10 Fällen wegen Kindesentführung und krimineller Verschwörung ermittelt.
Laut den it. Ermittlern wurde der Fluchtplan (M.C.) von O.K. gegen Zahlung einer Summe von 20.000 Euro organisiert. Die weitere Flucht sollte nach Libanon erfolgen.
Der Amerikaner ist nicht in dem Fall M.C. involviert und wurde aus U-Haft entlassen.